Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.  Diese Bestimmungen gelten für Verträge (bestätigte Reservierung und Buchung), die die Bewirtung von Gästen und die zeitlich begrenzte Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen durch den Restaurantbetrieb zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Hochzeiten, Ausstellungen und Präsentationen usw. umfassen. Sie gelten auch für alle anderen vom Restaurantbetrieb erbrachten Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit dem Kunden.

2. Die Untervermietung oder Weitergabe der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsveranstaltungen oder ähnlichen Events bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurantbetriebs. Dabei wird ausdrücklich auf § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB verzichtet, sofern der Kunde kein Verbraucher ist.

3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn sie vorher ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart wurden.

2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung, Verjährung

1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Restaurantbetrieb den Antrag des Kunden annimmt. Die Vertragspartner sind der Restaurantbetrieb und der Kunde. Der Restaurantbetrieb behält sich das Recht vor, die Buchung der Veranstaltung in schriftlicher Form zu bestätigen.

2. Wenn der Kunde/Besteller nicht selbst der Veranstalter ist und ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet wird, haften der Veranstalter und der Kunde gemeinsam und unbeschränkt für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Gaststättenbetrieb eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.

3. Der Gaststättenbetrieb haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei denen der Restaurantbetrieb die Pflichtverletzung zu verantworten hat, oder um Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs oder auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Restaurantbetriebs beruhen. Eine Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird dem Restaurantbetrieb gleichgesetzt. Falls Störungen oder Mängel bei den Leistungen des Restaurantbetriebs auftreten, wird der Restaurantbetrieb nach Kenntnis oder unverzüglicher Beanstandung durch den Kunden bestrebt sein, Abhilfe zu schaffen. Der Kunde ist verpflichtet, im zumutbaren Rahmen mitzuwirken, um die Störung zu beheben und mögliche Schäden gering zu halten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den Restaurantbetrieb rechtzeitig auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

4. Alle Ansprüche gegen den Restaurantbetrieb verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis des Kunden nach fünf Jahren, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis des Kunden nach zehn Jahren. Die Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs beruhen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Restaurantbetrieb ist verpflichtet, die bestellten Leistungen, die dem Kunden zugesagt wurden, zu erbringen.

2. Der Kunde hat die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Restaurantbetriebs für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen. Dies schließt auch vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurantbetriebs an Dritte ein, einschließlich Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.

3. Rechnungen des Restaurantbetriebs ohne festgelegtes Fälligkeitsdatum sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Restaurantbetrieb kann die sofortige Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Restaurantbetrieb berechtigt, die derzeit gültigen gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% bzw. bei Transaktionen mit Verbrauchern 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Restaurantbetrieb behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

4. Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, vom Kunden bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder ähnlichen Maßnahmen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können mündlich oder schriftlich im Vertrag festgelegt werden.

5. In gerechtfertigten Fällen, wie Zahlungsverzug des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, hat der Restaurantbetrieb das Recht, auch nach Vertragsabschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß den oben genannten Bedingungen zu.

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

1. Für einen Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurantbetrieb geschlossenen Vertrag ist die schriftliche Zustimmung des Restaurantbetriebs erforderlich. Falls keine Zustimmung erfolgt, ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, die vereinbarte Raummiete gemäß dem Vertrag sowie die Kosten für von Dritten veranlasste Leistungen zu bezahlen, auch wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

2. Falls zwischen dem Restaurantbetrieb und dem Kunden ein Termin für einen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in schriftlicher Form vereinbart wurde, kann der Kunde bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Gaststättenbetriebs auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin seinen Rücktritt gegenüber dem Restaurantbetrieb schriftlich ausübt.

3. Falls der Kunde zwischen dem 14. und dem 7. Tag vor dem Veranstaltungstermin zurücktritt, ist der Restaurantbetrieb berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Raummiete 50% des entgangenen Umsatzes für die Speisen in Rechnung zu stellen. Bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 80% des Speisenumsatzes berechnet.

4. Bei einem Rücktritt ohne vorherige Stornierung (No-Show) ist der volle vereinbarte Speisenumsatz zu entrichten.
Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis multipliziert mit der Anzahl der Teilnehmer. Falls für das Menü noch kein Preis vereinbart wurde, wird der Preis des preiswertesten 3-Gang-Menüs aus dem aktuellen Veranstaltungsangebot zugrunde gelegt.

5. Rücktritt des Restaurantbetriebs

1. Falls schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, hat auch der Restaurantbetrieb das Recht, innerhalb dieses Zeitraums vom Vertrag zurückzutreten, sofern Anfragen anderer Kunden für die gebuchten Veranstaltungsräume vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Restaurantbetriebs nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

2. Falls eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Punkt III Nummern 4 und/oder 5 nicht fristgerecht geleistet wird, selbst nach einer angemessenen Nachfristsetzung seitens des Restaurantbetriebs, hat der Restaurantbetrieb ebenfalls das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Des Weiteren hat der Restaurantbetrieb das Recht, aus sachlich gerechtfertigten Gründen außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten, zum Beispiel wenn höhere Gewalt oder andere Umstände, die nicht vom Restaurantbetrieb zu vertreten sind, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; die Veranstaltung oder Räumlichkeiten unter irreführenden oder falschen Angaben zu vertragswesentlichen Fakten wie der Kundenperson oder dem Zweck der Veranstaltung gebucht wurden; der Restaurantbetrieb vernünftige Gründe hat anzunehmen, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Restaurantbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Restaurantbetriebs zuzuschreiben ist; der Zweck oder der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; ein Verstoß gegen Punkt I Nummer 2 vorliegt.

4. Bei einem gerechtfertigten Rücktritt seitens des Restaurantbetriebs hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens sieben Werktage vor Beginn der Veranstaltung dem Restaurantbetrieb mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden. Der Restaurantbetrieb muss dieser Änderung zustimmen.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Restaurantbetrieb bei der Abrechnung akzeptiert. Bei einer größeren Abweichung wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl um 5% reduziert. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis entsprechend der nachgewiesenen Einsparungen aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zu mindern.

3. Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer berechnet.

4. Falls die Abweichung der Teilnehmerzahl mehr als 10% beträgt, ist der Restaurantbetrieb berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzulegen und gegebenenfalls die bestätigten Räumlichkeiten zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

5. Wenn sich die vereinbarten Anfangs- oder Endzeiten der Veranstaltung verschieben und der Restaurantbetrieb diesen Änderungen zustimmt, kann der Restaurantbetrieb angemessene zusätzliche Kosten für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, es sei denn, der Restaurantbetrieb trägt die Verantwortung für die Verschiebung.

7. Mitbringen von Speisen und Getränken

In der Regel ist es dem Kunden untersagt, Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen hiervon müssen in Textform mit dem Restaurantbetrieb vereinbart werden. Falls eine Ausnahme genehmigt wird, kann ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet werden.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Wenn der Kunde auf seine Veranlassung hin technische und andere Einrichtungen von Dritten über den Restaurantbetrieb beschafft, geschieht dies im Namen, auf Rechnung und mit Vollmacht des Kunden. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Behandlung und Rückgabe dieser Einrichtungen verantwortlich. Der Kunde stellt den Restaurantbetrieb von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung eigener elektrischer Geräte des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurantbetriebs bedarf der Zustimmung des Restaurantbetriebs. Der Kunde haftet für etwaige Störungen oder Beschädigungen der technischen Anlagen des Restaurantbetriebs, sofern diese nicht vom Restaurantbetrieb zu vertreten sind. Die dadurch entstehenden Stromkosten können vom Restaurantbetrieb pauschal erfasst und berechnet werden.

3. Der Kunde kann mit Zustimmung des Restaurantbetriebs seine eigenen Telefon-, Fax- und Datenübertragungseinrichtungen nutzen. In diesem Fall kann der Restaurantbetrieb eine Anschlussgebühr erheben.

4. Wenn die eigenen Anlagen des Kunden genutzt werden und dadurch geeignete Anlagen des Restaurantbetriebs ungenutzt bleiben, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

5. Störungen an den technischen oder anderen Einrichtungen, die vom Restaurantbetrieb zur Verfügung gestellt werden, werden nach Möglichkeit umgehend behoben. Zahlungen können nicht einbehalten oder gekürzt werden, sofern der Restaurantbetrieb für diese Störungen nicht verantwortlich ist.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder persönliche Gegenstände befinden sich auf eigenes Risiko des Kunden in den Veranstaltungsräumen oder im Restaurantbetrieb. Der Restaurantbetrieb haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung dieser Gegenstände, auch nicht für Vermögensschäden, es sei denn, der Restaurantbetrieb handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. Darüber hinaus sind alle Fälle ausgeschlossen, in denen die Verwahrung der Gegenstände aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis dafür zu verlangen. Falls kein solcher Nachweis erbracht wird, kann der Restaurantbetrieb bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden entfernen. Die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen muss im Voraus mit dem Restaurantbetrieb abgestimmt werden, um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände müssen nach Ende der Veranstaltung umgehend entfernt werden. Falls der Kunde dies versäumt, kann der Restaurantbetrieb auf Kosten des Kunden die Entfernung und Lagerung vornehmen. Wenn die Gegenstände im Veranstaltungsraum verbleiben, kann der Restaurantbetrieb eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Dauer des Verbleibs berechnen. Der Kunde hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

10. Haftung des Kunden für Schäden

1. Wenn der Kunde ein Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch ihn selbst verursacht werden.

2. Der Restaurantbetrieb kann vom Kunden angemessene Sicherheiten verlangen, wie z. B. Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften. Diese dienen zur Absicherung möglicher Schadensfälle während der Veranstaltung.

11. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Annahme des Antrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten schriftlich vorgenommen werden. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Standort des Restaurantbetriebs.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand, auch für Streitigkeiten in Bezug auf Schecks und Wechsel, ist im geschäftlichen Verkehr der rechtliche Sitz des Restaurantbetriebs. Falls eine Vertragspartei die Voraussetzungen gemäß § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der rechtliche Sitz des Restaurantbetriebs als Gerichtsstand.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur allgemeiner Natur sind und keine rechtliche Beratung darstellen. Im Falle von konkreten rechtlichen Fragen oder Unklarheiten sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.